Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Dezember 2024)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen (Stand: Dezember 2024)
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§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („AGB“) gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen der UPB Utilities Performance Benchmarking GmbH („Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber, die Dienstleistungen gemäß § 3 zum Gegenstand haben („Vertrag“).
1.2 Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden und unabhängig von der Art des Zustandekommens des Vertrags.
1.3 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftragnehmer hat der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer Leistungen an den Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Auftrag/Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommt durch Annahme eines schriftlichen Auftrags des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zustande. Sofern nicht abweichend vereinbart, steht es dem Auftragnehmer frei, einen Auftrag des Auftraggebers abzulehnen.
2.2 Abweichend von § 2.1 kommt ein Vertrag auch zustande, wenn der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers in Kenntnis der hierfür geschuldeten Vergütung in Anspruch nimmt. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer aufgrund Veranlassung durch den Auftraggeber tätig wird.
2.3 Änderungen der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung bedürfen gesonderter Vereinbarung. Wünscht der Auftraggeber die Anpassung des Auftrags, ist die gemäß 4 des Vertrages vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen.
§ 3 Dienstleistungen des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer erbringt die im Vertrag und dessen Anlagen vereinbarten Dienstleistungen, vorbehaltlich weiterer Vereinbarungen der Parteien, insbesondere die folgenden Dienstleistungen:
3.1.1 Auswertung der vom Auftraggeber überlassenen Daten;
3.1.2 Vergleich der vom Auftraggeber überlassenen Daten eines seiner Objekte mit den vereinbarten Parametern auf Grundlage anonymisierter Vergleichsdaten anderer Objekte („CompSet“);
3.1.3 regelmäßige Erstellung von Berichten auf Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten und anonymisiert von branchenähnlichen Dritten gesammelten Daten basierend auf dem vereinbarten CompSet;
3.1.4 sofern und soweit vereinbart, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Zusammenstellung der für die Erstellung des Reports notwendigen Daten.
3.2 Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber ausschließlich die im Vertrag vereinbarten Dienstleistungen. Ein Leistungserfolg ist nicht geschuldet.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers / Verzug des Auftraggebers / Nicht-Annahme
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Aufforderung alle für die Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlichen Informationen und Daten innerhalb der vereinbarten Frist zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände in Kenntnis zu setzen, die für die Erbringung der Dienstleistung von Bedeutung sind oder sein können. Ist keine Frist zur Übermittlung der Daten des Auftraggebers vereinbart, hat er diese spätestens vier Wochen vor der vereinbarten Frist des Auftragnehmers zur Übergabe eines Reports zu ordnungsgemäß übermitteln.
4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm angebotene Reports anzunehmen. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme eines Reports in Verzug, ohne hierzu berechtigt zu sein, so kann der Auftragnehmer die für die Dienstleistung vereinbarte Vergütung verlangen. Die Vergütung wird auch ohne Übergabe des Reports in dem Zeitpunkt fällig, indem der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Report angeboten hat.
4.3 Übermittelt der Auftraggeber die vereinbarten oder die für die Leistungserbringung erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig vollständig und ordnungsgemäß, verlängert sich die Frist des Auftragnehmers für die Erbringung der vertraglichen Leistung um die Dauer des Verzugs des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat aus einem Verzug des Auftraggebers resultierende Verzögerungen nicht zu vertreten. Dauert der Verzug des Auftraggebers hinsichtlich seiner Pflichten ganz oder teilweise mehr als vier Wochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Kündigt der Auftragnehmer den Vertrag außerordentlich gemäß diesem § 4.3, findet § 615 S. 1 und S. 2 BGB entsprechend Anwendung.
§ 5 Datenqualität / Änderung des CompSet / Gewährleistung
5.1 Die Auswahl der Daten innerhalb eines CompSet obliegt dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen, wobei er die Angaben des vereinbarten CompSets nicht einseitig ändern kann. Der Auftragnehmer wählt die dem CompSet entsprechenden Vergleichsdatensätze aus mindestens drei (3) Quellen, d.h. Hotelbetreibern, aus. Ein CompSet muss stets aus mindestens fünf (5) Vergleichsdatensätzen von mindestens drei (3) Quellen bestehen. Dabei dürfen mindestens vier (4) der Vergleichsdatensätze innerhalb eines CompSets nicht vom Auftraggeber stammen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die dem CompSet zugrundeliegenden Quellen im Rahmen des Reports mit, es sei denn, der Auftragnehmer würde durch die Nennung gegen gesetzliche Vorschriften oder (gesetzliche oder vertragliche) Geheimhaltungspflichten verstoßen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Mitteilung der Daten der jeweiligen ausgewählten Quellen der zugrundeliegenden Vergleichssätze.
5.2 Ist oder wird ein für das vereinbarte Objekt des Auftraggebers ausgewählte CompSet unzureichend, weil
5.2.1 zu wenig Quellen oder Daten aus den vorhandenen Quellen vorliegen;
5.2.2 die Daten eines oder mehrerer Objekte des bisherigen CompSets nicht länger aktualisiert werden; oder
5.2.3 der Report aus anderen Gründen im Zusammenhang mit dem ursprünglichen CompSet nicht mit hinreichenden Vergleichsdaten erstellt werden kann,
wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich diesbezüglich informieren. Ist es dem Auftragnehmer nicht möglich innerhalb von acht Wochen ein alternatives CompSet zusammenzustellen, ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Außer in den Fällen der §§ 7.1 und 7.2 kann der Auftraggeber aufgrund einer außerordentlichen Kündigung gemäß diesem § 5.2 sowie den einer solchen zugrundeliegenden Umstände keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen.
5.3 Im Übrigen bedürfen Änderungen der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung einer gesonderten Vereinbarung. Wünscht der Auftraggeber die Anpassung des Vertrags, ist die gemäß § 4 des Vertrages vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen.
5.4 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer darauf angewiesen ist, dass die vom Auftraggeber und Dritten übermittelten Daten richtig, vollständig, wahrheitsgemäß und ordnungsgemäß sind und der Auftragnehmer die Daten des Auftraggebers nicht verifizieren kann. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber übermittelten Daten zu prüfen und ist berechtigt, die vom Auftraggeber übermittelten Daten seiner vertraglichen Leistung zugrunde zu legen und deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsgemäßheit zu unterstellen. Der Auftraggeber haftet für unrichtige, unvollständige oder unwahre Daten.
5.5 Die Vergleichsdaten der vom Auftragnehmer zugrunde gelegten CompSets sind anonymisierte Daten, deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsgemäßheit der Auftragnehmer nicht verifizieren kann. Der Auftragnehmer erhebt die Vergleichsdaten selbstständig, wertet diese mit eigener Sorgfalt, insbesondere hinsichtlich Plausibilität und Vollständigkeit, aus. Sofern und soweit eine Vertragsbeziehung zwischen der Quelle und dem Auftragnehmer besteht, die die Vergleichsdaten zum Gegenstand hat, gewährleistet der Auftragnehmer, dass die jeweilige Quelle vertraglich verpflichtet ist, ausschließlich richtige, vollständige oder wahrheitsgemäße Daten zu übermitteln. Im Übrigen ist die Gewährleistung des Auftragnehmers für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsgemäßheit der Daten der CompSets, außer in den Fällen gemäß §§ 7.1 und 7.2, ausgeschlossen.
§ 6 Vergütung / Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
6.1 Für die Erstellung des Reports und dafür erforderliche Datenanalyse schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung.
6.2 Sofern nicht anders ausgewiesen oder vereinbart, ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht in den vereinbarten Vergütungen enthalten und wird, sofern diese anfällt, gesondert ausgewiesen.
6.3 Die Vergütung ist mit Übermittlung des jeweiligen Reports an den Auftraggeber ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat ausschließlich auf eines der auf der Rechnung genannten Konten des Auftragnehmers zu erfolgen.
6.4 Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen diesen nur dann zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Vergütungsanspruch, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Haftung
7.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung von Garantien haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesem § 7 unberührt.
7.2 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung ist die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder sonstigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). In diesem Fall haftet der Auftragnehmer im Falle von Fahrlässigkeit für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Im Falle einer Haftung aufgrund der Verletzung einer Kardinalpflicht gemäß § 7.2 ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 8 Unmöglichkeit der Leistung / Höhere Gewalt
8.1 Wird dem Auftragnehmer seine Leistung durch höhere Gewalt vorübergehend oder endgültig unmöglich, wird der Auftragnehmer für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der jeweiligen Leistungspflicht frei, ohne dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern der Auftragnehmer die Erfüllung der Pflichten durch unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen (unabhängig von deren Rechtmäßigkeit), behördliche Anordnungen, Maßnahmen oder Beschränkungen aufgrund einer Epidemie (z.B. der COVID-19-Pandemie), Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt wird der Auftragnehmer den Auftraggeber zeitnah informieren.
8.2 Als höhere Gewalt gelten alle ungewöhnlichen, nicht vorhersehbaren, vom Willen und Einfluss des Auftragnehmers und des Auftraggebers unabhängigen Ereignisse, wie insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Sabotage, politische Unruhen, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Embargos sowie andere Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Blockaden, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskampfmaßnahmen.
8.3 Dauert ein Leistungshindernis im Sinne dieses § 88 länger als drei (3) Monate an oder wird die Erfüllung des Vertrages für den Auftragnehmer gemäß § 275 BGB unmöglich, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag fristlos außerordentlich zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber gemäß diesem § 8.3 außerordentlich, hat er dem Auftragnehmer etwaige Aufwendungen bis zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung zu ersetzen.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
9.1 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag jeweils bis zum 30. November eines jeden Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember zu kündigen, frühestens jedoch zu dem in § 5.2 des Vertrags vereinbarten Zeitpunkt.
9.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
9.2.1 der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer schuldhaft nicht erfüllt;
9.2.2 die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten trotz Setzung einer Nachfrist durch den Auftragnehmer nachweislich unrichtig, unwahr oder fehlerhaft sind oder der Auftraggeber die Daten nicht fristgemäß oder nicht dem vereinbarten Format entsprechend zur Verfügung stellt;
9.2.3 der Auftraggeber von dem Auftragnehmer ordnungsgemäß angebotene Dienstleistungen nicht abnimmt;
9.2.4 Unter den Voraussetzungen der §§ 4.3 und 5.2.
9.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 10 Vertraulichkeit / Vertragsstrafe
10.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche über die jeweils andere Partei zugänglich werdenden oder in diesem Rahmen auf sonstige Weise erlangten Informationen, Daten, Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel sowie Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen („Vertrauliche Informationen“) ausschließlich zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten zu verwenden und unbefristet streng vertraulich zu behandeln, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen umzusetzen und diese insbesondere nicht unbefugten Dritten zur Verfügung zu stellen. Zu den Vertraulichen Informationen gehören insbesondere auch Computeranwendungen, dokumentierte Arbeitsabläufe und sonstiges Know-How.
10.2 Die Verpflichtung in § 10.1 erstreckt sich jedoch nicht auf solche Informationen, die
10.2.1 zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig (das heißt jedem Dritten leicht zugänglich) sind oder nach ihrer Übermittlung ohne eine Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen – insbesondere solcher dieses § 10 und ohne Verstoß gegen die Pflichten aus dem Vertrag offenkundig geworden sind oder
10.2.2 der empfangenden Partei zur Zeit ihrer Übermittlung nachweislich bereits bekannt waren oder
10.2.3 von der empfangenden Partei aufgrund behördlicher Anordnung oder gesetzlicher Pflicht offen zu legen sind.
10.3 Die Verpflichtung in § 10.1 erstreckt sich darüber hinaus auch nicht auf die gemäß den vereinbarten Parameteranforderungen vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übermittelten Daten und der Auftragnehmer ist zu deren Nutzung gemäß § 3 der Anlage zur Datennutzung (Anlage 1 zum Vertrag) berechtigt.
10.4 Der Auftraggeber hat nach Beendigung des Vertrags oder auf Verlangen des Auftragnehmers sämtliche Vertraulichen Informationen, die nicht zwingend Teil der vom Auftragnehmer geschuldeten vertraglichen Leistung sind, einschließlich eventueller Kopien hiervon innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Beendigung des Projektes zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen), sofern dem nicht mit der offenlegenden Partei vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist im Falle einer Vernichtung bzw. Löschung die Vernichtung der Vertraulichen Informationen schriftlich zu bestätigen.
10.5 Die Parteien werden alle mit der Vertragsdurchführung befassten Mitarbeiter und Subunternehmer entsprechend dem gesamten § 100 auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang unbefristet schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern und Subunternehmern die Vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen.
10.6 Die Bestimmungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes sowie die sich hieraus ergebenen Rechte und Pflichten der Parteien bleiben von diesem § 10 unberührt.
10.7 Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Bestimmungen dieses § 10 durch den Auftraggeber, seine Mitarbeiter, Berater, Subunternehmer oder sonstige von diesem eingeschaltete Dritte hat der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe vom Auftragnehmer nach billigem Ermessen festgesetzt wird und deren Angemessenheit auf Betreiben des Auftraggebers Gegenstand einer Überprüfung durch das zuständige Gericht sein kann. Die Zahlung der Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftragnehmer unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.
§ 11 Datenschutz
11.1 Die Parteien handeln als eigenständige Verantwortliche im Sinne des Art 4 Nr. 7 DSGVO. Jede Partei ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Pflichten der DSGVO, in Bezug auf die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten selbstständig verantwortlich.
11.2 Soweit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder nach Auffassung der für die Parteien zuständigen Datenschutzbehörden notwendig, verpflichten sich die Parteien eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 DSGVO abzuschließen. Weiterhin verpflichten sich die Parteien, eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder nach Auffassung der für die Parteien zuständigen Datenschutzbehörden notwendig ist.
11.3 Sofern eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit oder eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Ziffer 11.2 abzuschließen ist, ist sie ist dem Vertrag als Anlage beizufügen.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Diese AGB und der Vertrag einschließlich seiner Anlagen unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem Vertrag einschließlich seiner Anlagen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.
12.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Parteien ist der Sitz des Auftragnehmers.
12.4 Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit gesetzlich nicht ein strengeres Formerfordernis besteht. Dieses gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags einschließlich seiner Anlagen wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich niederzulegen.
12.5 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder dem Vertrag einschließlich seiner Anlagen ganz oder teilweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Vertragsschluss im wirtschaftlichen Sinne gewollt haben.
12.6 Bei Widersprüchen zwischen der deutschen Version dieser AGB und einer Version in einer anderen Sprache ist die deutsche Version maßgebend.
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