Anlage zur Datennutzung (Stand: Dezember 2024)

§ 1       Gegenstand

1.1       Diese Anlage regelt die Rechteeinräumung an den Auftraggeber hinsichtlich der durch den Auftragnehmer auf Basis eines oder mehrerer CompSets zusammengestellten Vergleichsdaten sowie an den durch den Auftragnehmer erstellten Reports. Der Zweck besteht darin, dem Auftraggeber eine Vergleichsanalyse seines Resourcenverbrauchs mit dem Resourcenverbrauch von branchenähnlichen Dritten zu ermöglichen.

1.2       Ferner beinhaltet diese Anlage Regelungen zur Nutzung derjenigen Daten durch den Auftragnehmer, die der Auftraggeber an den Auftragnehmer gemäß § 3 des Vertrages über die Analyse von Daten und Erstellung eines Reports (nachfolgend: „Vertrag“) übermittelt.

§ 2       Rechteeinräumung an den Auftraggeber

2.1       Zu dem in Ziffer 1.1 genannten Zweck räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht unübertragbares Nutzungsrecht an den während der Vertragslaufzeit bereitgestellten Vergleichsdaten und Reports ein. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht des Auftraggebers, die Vergleichsdaten und Reports für den in Ziffer 1.1. genannten Zweck ausschließlich intern im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebs zu nutzen, zu speichern, zu vervielfältigen, auszuwerten, zu analysieren und wiederzugeben.

2.2       Nicht von der Rechteeinräumung in § 2 Ziffer 2.1 erfasst sind verbundene Unternehmen des Auftraggebers. Verbundene Unternehmen sind alle Unternehmen, die, direkt oder indirekt, den Auftraggeber kontrollieren oder vom Auftraggeber kontrolliert werden oder mit dem Auftraggeber Teil einer Unternehmensgruppe unter einheitlicher Leitung sind oder der gemeinsamen Kontrolle mit dem Auftraggeber unterliegen. Für die Zwecke dieser Definition ist eine "Kontrolle" anzunehmen, wenn direkt oder indirekt mehr als 50% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte gehalten werden.

2.3       Eine Weitergabe, Veröffentlichung oder anderweitige zur Verfügungstellung der Vergleichsdaten und Reports oder von Kopien der Vergleichsdaten und Reports, vollständig oder in Teilen, entgeltlich oder unentgeltlich, an verbundene Unternehmen des Auftraggebers sowie an sonstige Dritte ist ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.

2.4       Dem Auftraggeber ist jedwede Art des Reverse Engineering, d.h. der Rückschluss auf die Einzelkomponenten und –daten, sei es durch ihn selbst, durch mit ihm verbundene Unternehmen oder durch sonstige Dritte, in Bezug auf die Vergleichsdaten und Reports oder Teile hiervon untersagt.

2.5       Der Zugriff auf und die Nutzung der Vergleichsdaten und Reports ist untersagt, wenn der Auftraggeber ein direkter oder indirekter Wettbewerber des Auftragnehmers ist oder wird. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Vergleichsdaten und Reports ganz oder teilweise einem direkten oder indirekten Wettbewerber des Auftragnehmers zugänglich macht oder machen lässt.

2.6       Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei jeder Verwendung der Vergleichsdaten und Reports, sei es vollständig oder in Teilen, den Auftragnehmer als Ersteller bzw. in einer Quellenangabe zu nennen.

2.7       Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Auftraggeber die gemäß § 3 des Vertrages geschuldeten Pflichten erfüllt und die gemäß § 4 des Vertrages geschuldete Vergütung vollständig geleistet hat. Der Auftragnehmer kann eine Nutzung auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach diesem Paragraphen findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt.

§ 3       Datennutzung durch den Auftragnehmer

3.1       Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen die nach § 3 des Vertrages vom Auftraggeber zu übermittelnden und in Anlage 3 des Vertrages näher spezifizierten Daten für die nachfolgend in § 3 Ziffer 3 dieser Anlage beschriebenen Zwecke. Bei diesen Daten handelt es sich um Daten, die keinen Rückschluss auf eine natürliche Person zulassen.

3.2       Der Auftraggeber ist Inhaber der übermittelten Daten. Das dem Auftragnehmer gemäß § 3 Ziffer 3 dieser Anlage eingeräumte zeitlich unbegrenzte und unwiderrufliche Recht zur Nutzung der vom Auftraggeber übermittelten Daten bleibt hiervon unberührt.

3.3       Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer zu den nachfolgenden Zwecken ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, unwiderrufliches, nicht‐ausschließliches, übertragbares Recht ein, die vom Auftraggeber übermittelten Daten zu erheben, zu speichern, zu vervielfältigen, auszuwerten, zu analysieren, zu bearbeiten, zu anonymisieren, zu aggregieren, wiederzugeben und an Dritte weiterzugeben:

3.3.1         Zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber, insbesondere zur Zusammenstellung, Auswertung und Analyse mit den Vergleichsdaten und zur Erstellung der Reports;

3.3.2              Zur Erfüllung seiner Pflichten aus Verträgen mit anderen Auftraggebern, insbesondere zur Nutzung und Weitergabe als anonymisierte Vergleichsdaten und zur Erstellung der Reports für andere Auftraggeber;

3.3.3         Zur Forschung und Entwicklung, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung, Weiter- und Neuentwicklung von Produkten und Services; aber auch zur Weitergabe an Dritte in anonymisierter Form zu Forschungs- und Entwicklungszwecken (bspw. Universitäten, Forschungseinrichtungen);

3.3.4         Zur Weitergabe für kommerzielle Zwecke in anonymisierter Form an sonstige Dritte;

3.3.5         Für Analysen, Statistiken und Auswertungen, einschließlich der Verwendung der Analyse-, Statistik- und Auswertungsergebnisse für Business Intelligence sowie in anonymisierter Form für Werbe- und Marketingzwecke.

3.4       Das gemäß § 3 Ziffer 3 dieser Anlage eingeräumte Recht zur Nutzung der während der Vertragslaufzeit erhobenen Daten ist zeitlich unbeschränkt und besteht auch über die Beendigung der Vertrags- und Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber hinaus.

3.5       Sämtliche aktuellen und zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an Analysen, Reports und Auswertungen, erzielten Verbesserungen, Weiter- und Neuentwicklungen von Produkten und Services sowie an sonstigen Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers, die unter Einbeziehung der vom Auftraggeber übermittelten Daten entstanden sind, stehen dem Auftragnehmer zu.

3.6       Es ist weder die Absicht noch die Motivation des Auftragnehmers, personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter zu erheben. Die Art und Qualität der erhobenen Daten erlauben keine Identifikation einer natürlichen Person. Sollte der Auftragnehmer gleichwohl im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber übermittelten Daten auf personenbezogene oder personenbeziehbare Daten stoßen, so geschieht dies zufällig und ist weder beabsichtigt noch Teil der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hinsichtlich personenbezogener Daten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

3.7       Die Parteien sind zur Einhaltung des aktuellen Standes der Technik in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der Daten verpflichtet und werden diese durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen im Hinblick auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit schützen.

3.8       Anonymisiert im Sinne dieser Anlage und des Vertrages bedeutet, dass der Auftragnehmer angemessene und zumutbare Maßnahmen ergreift, um eine Zuordnung der vom Auftraggeber nach § 3 des Vertrages übermittelten Daten zum Auftraggeber durch Dritte zu vermeiden. Der Auftragnehmer ist allerdings berechtigt, in CompSets für andere Auftraggeber den Auftraggeber und seine Hotelanlagen, zu denen der Auftraggeber Daten an den Auftragnehmer übermittelt hat, namentlich als eine von mehreren Quellen zu nennen, ohne dass diesen die übermittelten Daten konkret zugeordnet werden.

§ 4       Referenznennung

4.1       Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber zu Werbe- und Marketingzwecken als Referenz nennen darf. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen. Widerruft der Auftraggeber seine Zustimmung, verpflichtet sich der Auftragnehmer die Referenznennung unverzüglich von seiner Unternehmenswebsite und sonstigen Online-Auftritten (z.B. Sozialen Medien) zu entfernen. Der Auftragnehmer bleibt jedoch berechtigt, bereits erstelltes Printmaterial zu verbrauchen.

4.2       Die Referenznennung kann sowohl den Firmennamen des Auftraggebers als auch dessen Firmenlogo umfassen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer diesbezüglich zu dem in § 4 Ziffer 4.1 genannten Zweck ein unentgeltliches, nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.

§ 5       Datenqualität / Gewährleistung / Haftung

5.1       Hinsichtlich der Datenqualität, Gewährleistung und Haftung gelten die Regelungen in § 5 und § 7 der „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen (Stand: Dezember 2024)“ des Auftragnehmers.  

5.2       Die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Vergleichsdaten und Reports stellen keine Steuer-, Rechts-, Vermögens- oder Investitionsberatung dar. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Entscheidungen des Auftraggebers, die dieser auf der Grundlage der vom Auftragnehmer erhaltenen Vergleichsdaten, Reports oder sonstiger in Zusammenhang mit dem Vertrag erlangten Informationen trifft.